Am 19. Juli 1999 ist die EU-Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (1. Tochterrichtlinie) in Kraft getreten. Sie löst die bisher geltenden EU-Richtlinien zur Luftqualität schrittweise ab. Am 13.12.2000 trat die Richtlinie 2000/69/EG des Rates vom 16.11.2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid (2. Tochterrichtlinie) in Kraft. Grenzwerte für diese Schadstoffe waren bisher nicht in EU-Richtlinien geregelt.
Die Richtlinien wurden auf der Grundlage der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitätsrahmenrichtlinie) erlassen und sind Teil eines integrierten Maßnahmepakets der Europäischen Gemeinschaft zur Luftreinhaltung. Für eine weitere Richtlinie über den Ozongehalt in der Luft wurde im Oktober 2000 ein Gemeinsamer Standpunkt der EU-Umweltminister verabschiedet. Festgeschrieben wurde der Zielwert für Ozon dann in der 3. Tochterrichtlinie der EU 2002/3/EG.
Ozon (O3) zählt zu den klassischen Schadstoffen in der Außenluft und ist wegen seiner Auswirkungen auf das Atemsystem von Bedeutung. Die Außenluftkonzentrationen werden von den Umweltbehörden der Länder durch kontinuierliche telemetrische Luftqualitätsmessungen fest installierter Messstationen regelmäßig überwacht.
Es soll für Ozon (O3) dokumentiert werden, mit welcher Häufigkeit Überschreitungen des Zielwertes (8-Stunden-Mittelwert) auftreten (3. Tochterrichtlinie der EU – 2002/3/EG). Es ist zu beachten, dass der Zielwert für Ozon (O3) erst ab 2010 rechtsverbindlich einzuhalten ist. Auch dann bleiben Überschreitungen in einem gewissen Umfang rechtlich zulässig. Die diesbezüglichen Festlegungen sind im Indikator ebenfalls vermerkt
Indikator 5.4 - Belastung durch Ozon in der Außenluft in Berlin - nach Mesststation
Indikatorenbeschreibung
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Definition
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Datenhalter
Umweltbehörden der Länder
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Datenquelle
Auswertung von Daten der Messstationen
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Periodizität
Jährlich
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Validität
Durch die Messnetze werden die Daten weiträumig erfasst. Daher ist weder eine kleinräumige Interpretation noch die Ableitung einer individuellen Belastung zulässig.
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Kommentar
Der Indikator wird als Länderindikator geführt. Falls die vorliegenden Daten bezüglich der Messstationen in anderer Form differenziert sind, kann der Indikator entsprechend angepasst werden. Der Indikator zählt zur Gruppe der Gesundheitsdeterminanten.
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Vergleichbarkeit
Keine Vergleichbarkeit mit Indikatoren der WHO, da die WHO einen bevölkerungsbezogenen Gewichtungsfaktor benutzt. Ab 2005 besteht jedoch eine Vergleichbarkeit auf EU-Ebene (siehe Definition). Die EU wird Indikatoren zu Outdoor air führen. Es gibt keinen vergleichbaren OECD-Indikator. Mit dem bisher auf regionaler Ebene geführten Indikator 5.7 nur bedingt vergleichbar.
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Originalquellen
• Publikationen der Umweltbehörden der Länder. • Umweltbundesamt: EU-Richtlinien über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoff-oxide, Partikel und Blei in der Luft und über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid: www.umweltbundesamt.de/immission/Test/tochter1.htm. Stand: 23.07.2002. • Environmental Health Indicators for the WHO European Region: Update of Methodology, WHO Regional Office for Europe, EUR/02/5039762, 2002, http://www.who.dk/document/e76979.pdf
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Dokumentationsstand
09.05.2003, lögd/BUG Hamburg/UBA
Zusatzdaten zum Indikator 5.4
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