Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) umfasst Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene. Auf Bundesebene gehören z. B. das Bundesgesundheitsministerium (BMG), Bundesbehörden wie das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung − BZgA), das Robert Koch-Institut (RKI) oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) dazu. Auf Länderebene sind dies die Landesgesundheitsministerien und Landesämter bzw. Landesinstitute für Gesundheit, auf der kommunalen Ebene schließlich die Gesundheitsämter. Darüber hinaus gibt es weitere Behörden, die gesundheitsbezogene Aufgaben wahrnehmen, aber gemeinhin nicht unter den Begriff Öffentlicher Gesundheitsdienst subsumiert werden, z. B. Behörden der Lebensmittelüberwachung oder des Arbeitsschutzes.
Der ÖGD nimmt ein breites Aufgabenspektrum mit dem Ziel des Erhalts und der Verbesserung der Bevölkerungsgesundheit wahr (Gesundheitsschutz), darunter auch Aufgaben der Gesundheitsförderung. Das Augenmerk der folgenden Ausführungen liegt auf der kommunalen Ebene des ÖGD, den Gesundheitsämtern, sowie der Gesundheitsförderung als dezidiert ressourcenorientiertem Ansatz (Salutogenese) in Abgrenzung zur Prävention und anderen Bereichen des Gesundheitsschutzes wie zum Beispiel dem Infektionsschutz. Die Aufgaben anderer, u. a. staatlicher Akteure in der Gesundheitsförderung, werden unter den Stichpunkten Gesundheitsförderung 5: Deutschland; Akteure und Strukturen der Gesundheitsförderung und Prävention sowie Kommunale Gesundheitsförderung dargestellt.
Insgesamt gibt es derzeit etwas weniger als 400 Gesundheitsämter in Deutschland in sehr unterschiedlichen Größenordnungen, von sehr kleinen Ämtern mit weniger als zwanzig Beschäftigten in ländlichen Bereichen bis hin zu sehr großen mit einer Personaldecke von weit mehr als hundert Beschäftigten in urbanen Regionen. Gesundheitsämter sind multiprofessionell besetzt. Die Mitarbeitenden kommen u. a. aus den Bereichen Medizin, Soziale Arbeit und Hygiene.
In den meisten Bundesländern sind die Gesundheitsämter kommunalisiert, d. h. sie sind fachlich und personell vollständig in die Landratsämter eingegliedert. Zu den Ausnahmen zählt z. B. Bayern mit 71 staatlichen Gesundheitsämtern, die nur verwaltungsorganisatorisch den Landratsämtern zugeordnet sind, und nur fünf echten kommunalen Gesundheitsämtern. In Baden-Württemberg sind die Gesundheitsämter ebenfalls nicht vollständig kommunalisiert, außerdem haben die Stadtstaaten besondere Strukturen. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Gesundheitsämtern umbenannt, sodass es eine Vielzahl von Bezeichnungen gibt, u. a. Fachdienst Gesundheit, Abteilung/Sachgebiet Gesundheitswesen (z. B. in Landratsämtern) oder Untere Gesundheitsbehörde.
Der Aufgabenkanon des ÖGD ist in einem komplexen Geflecht aus bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen geregelt, u. a. in den Gesundheitsdienstgesetzen der Bundesländer. In allen Bundesländern zählt neben dem Gesundheitsschutz auch die Gesundheitsförderung und als fachlich benachbarter Bereich die Gesundheitsberichterstattung zu den Aufgaben des ÖGD. Allerdings unterscheiden sich die diesbezüglichen Formulierungen und Ausgestaltungsvorgaben in den einzelnen Landesgesundheitsdienstgesetzen.
Das im Jahr 2015 verabschiedete Präventionsgesetz adressiert vorrangig die Sozialversicherungsträger, insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung. Kommunen werden als wichtige Settings für Prävention und Gesundheitsförderung benannt. Für die Umsetzung des Gesetzes wird eine Regelung der Zusammenarbeit mit dem ÖGD explizit eingefordert (Präventionsgesetz, 2015; NPK, 2018).